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Gewichtsproblematik bei Feuerwehreinsatzfahrzeugen

Das Landesfeuerwehrinspektorat Steiermark informiert:

Bei den technischen Abnahmeprüfungen von Feuerwehrfahrzeugen, die zum Erlangen der zugesagten Förderbeträge verpflichtend vorgeschrieben sind, ist es in letzter Zeit wieder vermehrt zu Problemen durch Überschreitungen der zulässigen Gewichte dieser Fahrzeuge gekommen.

Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes ein strafrechtlicher Tatbestand ist.

Zu Überschreitungen kommt es, wenn im Vorfeld der Auswahl des Fahrgestelles keine ausreichende oder falsche Gewichtsberechnung durch die betreibende Feuerwehr (z.B. bei Selbstankauf eines MTF) oder durch den jeweiligen Aufbauhersteller durchgeführt wird, aber auch wenn nachträglich zusätzliche Ausrüstungsgegenstände auf Wunsch der Feuerwehren eingebaut werden. Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn Löschmittelbehälter mit größeren Nenninhalten als in den jeweiligen Baurichtlinien vorgesehen, in die Fahrzeuge eingebaut werden. Das trifft vor allem bei Fahrgestellen bis 8,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht zu. Hier treten die Gewichtsprobleme vor allem durch das vermehrte Einbauen von Sonderlöschanlagen, Elektroseilwinden und nicht in den Pflichtbeladungen vorgesehenen hydraulischen Rettungsgeräten auf.

Es ist auch wenig zielführend, Ausrüstungsgegenstände erst nach erfolgter Abnahmeprüfung in das Fahrzeug einzubauen, oder ebenfalls danach den Inhalt des Löschmitteltankes zu erhöhen.

Für eine seriöse Gewichtsberechnung sind folgende Punkte zu beachten:

  • Leermasse (LM) des Fahrgestelles nach EN ÖNORM 1846-Teil 2

Das ist die Masse des Fahrzeuges, einschließlich des Fahrers (75 kg) und sämtlicher für den Betrieb notwendiger Mittel, einschließlich voll aufgefüllten Kühlwassers, Kraftstoff und Öl, sowie sämtlicher fest angebauter Ausrüstungen, jedoch werden Ersatzrad und Löschmittel ausgenommen. (Achtung - Sonderausstattungen wie Klimaanlagen, Standheizungen, elektr. Fensterheber, usw. können die LM maßgeblich erhöhen)

  • Gesamtmasse (GM) des Fahrgestelles nach EN ÖNORM 1846-Teil 2

Das ist die o.a. Leermasse zuzüglich der Masse der weiteren Mannschaft, für die das Fahrzeug ausgelegt ist, und der Masse von Feuerlöschmitteln und weiteren zu beförderten Einsatzausrüstungen. (Für jedes Mannschaftsmitglied und dessen Ausrüstung wird mit einer Masse von 90 kg und zusätzlich für die Ausrüstung des Fahrers 15 kg gerechnet).

Ausnahme:

  • In der Steiermark wird nach Festlegung in der Baurichtlinie für ein Mannschaftstransportfahrzeug MTF(A) des steirischen Landesfeuerwehrverbandes vom 08.05.2003 für ein Mannschaftsmitglied und auch den Fahrzeuglenker mit einer Masse von 80 kg gerechnet.
  • Es sind mindestens 9 Sitzplätze (einschl. Fahrer) vorzusehen - ergibt daher eine Masse von mind. 720 kg für die Besatzung
  • zulässige Gesamtmasse (zGM) nach EN ÖNORM 1846-Teil2

Das ist die höchst zulässige Gesamtmasse, die vom Hersteller des Fahrgestelles angegeben wird.

  • Achslasten nach EN ÖNORM 1846-Teil 2

Die zulässigen kleinsten und größten Achslasten müssen mit den Werten übereinstimmen, die der Fahrgestellhersteller für alle Beladungsbedingungen festlegt. (Achtung beim Anbringen einer Anhängekupplung - durch die Stützlast von Anhängern mit starrer Deichsel kann die zulässige Hinterachslast überschritten werden).

  • 5 %ige Gewichtsreserve nach allgemeiner Baurichtlinie des ÖBFV

Die Gesamtmasse (GM) des Fahrzeuges darf maximal 95% der zul. Gesamtmasse (technische Eignungsmasse) betragen. (Für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGM können Ausnahmeregelungen vereinbart werden.

Die Vorgaben der EN ÖNORM 1846 Teil 1-3, der allgemeinen Baurichtlinie des ÖBFV, der speziellen Baurichtlinien des ÖBFV und der zusätzlichen Baurichtlinien des steirischen Landesfeuerwehrverbandes für den entsprechenden Fahrzeugtyp sind von den Aufbauherstellern, aber auch von der das Fahrzeug betreibenden Feuerwehr einzuhalten.

Es darf nochmals - wie bereits Eingangs erwähnt - auf den strafrechtlichen Aspekt einer Überschreitung der zulässigen Gewichte hingewiesen werden.

Der § 101 „Beladung" nach KFG BGBL 1967/267 idF. BGBL 2006/57 ist gesetzlich verpflichtend für alle Straßenbenutzer, also auch für die steirischen Feuerwehren.

Abgesehen vom strafrechtlichen Tatbestand kommt es durch eine ständige Überbeladung des Fahrzeuges zu einer erheblichen Mehrbelastung der Reifen,

Federn, Achsen, Bremsen und dem Fahrzeugrahmen. Dies führt wiederum zu einem höheren Verschleiß und dadurch wesentlich höheren Wartungs- und Reparaturkosten.

Aber vor allem die Sicherheit der Mannschaft ist der wesentliche Punkt, den die Feuerwehren und deren Kommandanten in Betracht ziehen sollten. Es kann durch die Überbeladung von Feuerwehrfahrzeugen z.B. zu einem stark veränderten Fahrverhalten, zu Bremsversagen und Achsbrüchen kommen. Die Folge davon sind meist schwere Unfälle, bei denen auch Feuerwehrkameraden zu Schaden kommen können. Versicherungen sind bei solchen Schadensfällen mit Fahrzeugen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, leistungsfrei bzw. können Regressansprüche geltend machen.

Wird bei der Abnahmeprüfung eines Feuerwehrfahrzeuges die nicht Einhaltung der gesetzlichen und der in den jeweiligen BRL enthaltenen Vorgaben festgestellt, so kann auch nach Fördererlass die Ausbezahlung von zugesagten Fördermitteln nicht erfolgen. Das Landesfeuerwehrinspektorat Steiermark empfiehlt daher, vor einer Ausschreibung bzw.Abschluss eines Kauf- oder Lieferauftrages, alle o.a. Punkte bei der Auswahl eines Fahrgestelles zu beachten. Sollten Unklarheiten oder offene Fragen auftreten, so wird die Mithilfe bzw. Beratung bei der Entscheidungsfindung angeboten.

Kontaktstelle ist Hr. Strohmeier Tel. 0316/877/3513.

 

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

E-Mail: post@stmk.gv.at

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